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ANLAGE A: AUFTRAGSVERARBEITUNGSVERTRAG (DER „VERTRAG“)

Version 1.2 as of 12 December 2018

INHALTSVERZEICHNIS

 

1 GEGENSTAND DES VERTRAGS

1.1Gegenstand dieser Anlage A zu den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Conference Manager™“, Version 1.8 vom 25 September 2018 (die „Allgemeine Geschäftsbedingungen“) sind die Regelungen betreffend die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Conference Manager GmbH über die Nutzung des Conference Manager™ bezieht (sog. Auftragsverarbeitungsvertrag).
1.2In diesem Zusammenhang handelt Conference Manager GmbH als Auftragsverarbeiter für den Konferenz-Veranstalter, da der Konferenz-Veranstalter eine Lizenz zur Nutzung des Conference Manager™-Systems von Conference Manager GmbH erworben hat und Conference Manager GmbH zugestimmt hat, die in diesem ANHANG 1 beschriebenen Datenverarbeitungsaufgaben für den Konferenz-Veranstalter durchzuführen.
1.3Die von Conference Manager GmbH zu verarbeitenden personenbezogenen Daten sowie die Verarbeitungszwecke, die Kategorien personenbezogener Daten und die Kategorien betroffener Personen sind in ANHANG 1 aufgeführt.
1.4„Personenbezogene Daten“ bezeichnet sämtliche Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, siehe Artikel 4(1) der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 (die „Datenschutzgrundverordnung“). Wenn im Rahmen der Erfüllung des Vertrags andere vertrauliche Informationen außer personenbezogener Daten verarbeitet werden, beispielsweise Informationen, die aufgrund des dänisches Gesetzes zu Finanzgeschäften (Danish Financial Business Act) als vertraulich angesehen werden, enthalten sämtliche Verweise auf personenbezogene Daten auch diese anderen vertraulichen Informationen.
1.5Die in diesem Vertrag verwendeten Definitionen haben dieselbe Bedeutung wie diejenigen, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet werden.

2 VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

2.1Weisungen: Conference Manager GmbH wurde angewiesen, die personenbezogenen Daten zum alleinigen Zweck der Durchführung der in ANHANG 1 genannten Datenverarbeitungsaufgaben zu verarbeiten. Conference Manager GmbH ist es nicht gestattet, die personenbezogenen Daten für andere als die in diesen Anweisungen genannten Zwecke zu verarbeiten oder zu nutzen, einschließlich der Übertragung der personenbezogenen Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation, sofern Conference Manager GmbH hierzu nicht nach Unionsrecht oder nationalem Recht eines Mitgliedsstaates, dem Conference Manager GmbH unterliegt, verpflichtet ist. In diesem Fall muss Conference Manager GmbH den Konferenz-Veranstalter über seine gesetzliche Verpflichtung vor Beginn der Verarbeitung informieren, es sei denn, dass das geltende Recht verbietet eine solche Mitteilung aufgrund eines wichtigen öffentlichen Interesses.
2.2Sofern der Konferenz-Veranstalter in ANHANG 1 oder anderweitig ausdrücklich seine Genehmigung zur Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation erteilt hat, muss Conference Manager GmbH die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Übermittlung den Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung sowie – sofern einschlägig – den geltenden Datenschutzbestimmungen des jeweiligen EU-Mitgliedsstaates entspricht , zum Beispiel den Standardvertragsklauseln der Europäischen Kommission für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer.
2.3Wenn Conference Manager GmbH der Annahme ist, dass eine Weisung des Konferenz-Veranstalters die Datenschutzgrundverordnung oder die geltenden Datenschutzbestimmungen des jeweiligen EU-Mitgliedsstaates verletzt, muss Conference Manager GmbH den Konferenz-Veranstalter hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen.
2.4Wenn Conference Manager GmbH dem nationalen Recht eines Drittlandes unterliegt, erklärt Conference Manager GmbH durch Unterzeichnung dieses Vertrags, dass Conference Manager GmbH nicht bekannt ist, dass das vorgenannte Recht Conference Manager GmbH davon abhält, diesen Vertrag einzuhalten und dass Conference Manager GmbH den Konferenz-Veranstalter unverzüglich informieren wird, wenn Conference Manager GmbH bekannt wird, dass dieses Hindernis besteht oder eintreten wird.

3 ANFORDERUNGEN AN CONFERENCE MANAGER GMBH

3.1Conference Manager GmbH hat sicher zu stellen, dass alle Personen, die zur Verarbeitung personenbezogener Daten berechtigt sind, verpflichtet sind, sämtliche Informationen, die sie im Rahmen der Durchführung ihrer Arbeiten für den Conference Holder erhalten oder annehmen, streng vertraulich behandeln.
3.2

Conference Manager GmbH muss alle erforderlichen technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, um die verarbeiteten personenbezogenen Daten vor

(i)zufälliger oder unrechtmäßiger Zerstörung, Verlust oder Beschädigung;
(ii)nicht autorisierter Offenlegung oder missbräuchlicher Verwendung; oder
(iii)jeder sonstigen Verarbeitung, die geltendem Recht, einschließlich der Datenschutzgrundverordnung , widerspricht zu schützen.
3.3Weiterhin muss Conference Manager GmbH gegenüber dem Konferenz-Veranstalter die speziellen Anforderungen in Bezug auf Sicherheitsmaßnahmen einhalten, siehe ANHANG 1, sowie die Anforderungen in Bezug auf Sicherheitsmaßnahmen erfüllen, die direkt für Conference Manager GmbH verbindlich sind, einschließlich, jedoch nicht darauf beschränkt, die Anforderungen zu Sicherheitsmaßnahmen in dem Land, in dem Conference Manager GmbH ansässig ist oder in dem die Datenverarbeitung erfolgt.
3.4

Die Festlegung der notwendigen technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen muss unter Berücksichtigung folgender Aspekte erfolgen:

(i)dem aktuellen Stand der Technik;
(ii)den Kosten für die Implementierung; und
(iii)der Art, dem Umfang, Kontext und Zweck der Verarbeitung und der Risiken mit unterschiedlicher Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere in Bezug auf die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen.
3.5Auf Wunsch des Konferenz-Veranstalters muss Conference Manager GmbH dem Konferenz-Veranstalter alle erforderlichen Informationen vorlegen, die der Konferenz-Veranstalter benötigt, um zu verifizieren, dass die erforderlichen technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen worden sind.
3.6Weiterhin ist der Konferenz-Veranstalter berechtigt, auf eigene Kosten einen unabhängigen Experten zu benennen, der Zugang zu den physischen Anlagen von Conference Manager GmbH hat, in denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, und er muss die Informationen erhalten, die er benötigt, um zu prüfen, ob Conference Manager GmbH seine Pflichten aus diesem Vertrag erfüllt. Der unabhängige Experte darf keinen Zugriff auf Informationen erhalten, die sich auf andere Kunden von Conference Manager GmbH beziehen. Der Experte muss auf Wunsch von Conference Manager GmbH eine übliche Geheimhaltungsvereinbarung unterzeichnen und sämtliche Informationen, die er direkt von Conference Manager GmbH erhalten oder empfangen hat, vertraulich verarbeiten, und er darf diese Informationen ausschließlich mit dem Konferenz-Veranstalter teilen. Dem Konferenz-Veranstalter ist es nicht gestattet, die Informationen offen zu legen oder diese für andere Zwecke als für die Kontrolle zu verwenden, ob Conference Manager GmbH die erforderlichen technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen hat.
3.7Conference Manager GmbH muss den Behörden und dem Konferenz-Veranstalter (einschließlich dessen externen Beratern und Prüfern) sämtliche Informationen zur Verfügung stellen, die diese in Bezug auf die Durchführung der Datenverarbeitung anfordern, und zwar in dem Umfang wie diese Informationen für die Durchführung von Arbeiten gemäß dem Recht des geltenden EU-Mitgliedsstaates benötigt werden.
3.8Conference Manager GmbH muss sicherstellen, dass Behörden oder im Auftrag dieser agierende Vertreter, die nach geltendem Recht Zugang zu den Einrichtungen des Konferenz-Veranstalters und dessen Lieferanten haben, nach Vorlage eines gültigen Identitätsnachweis ebenfalls Zugang zu den physischen Einrichtungen von Conference Manager GmbH erhalten.
3.9

Conference Manager GmbH muss unverzüglich nach Kenntnisnahme den Konferenz-Veranstalter über folgende Dinge informieren:

(i)jede Aufforderung einer Behörde zur Offenlegung personenbezogener Daten, auf die sich der Vertrag bezieht, es sei denn, die Benachrichtigung des Konferenz-Veranstalters ist nach Unionsrecht oder dem Recht des EU-Mitgliedsstaates untersagt,
(ii)jeden Verdacht oder das Vorliegen (a) eines Sicherheitsverstoßes, der/die zu einer unbeabsichtigten oder unrechtmäßigen Vernichtung, zum Verlust, zur Änderung, zur nicht genehmigten Offenlegung oder Zugang von personenbezogenen Daten führt, die Conference Manager GmbH gemäß dem Vertrag übermittelt, gespeichert oder in sonstiger Weise verarbeitet hat oder (b) einer sonstigen Nichteinhaltung der Verpflichtungen von Conference Manager GmbH gemäß den Klauseln 3.2 und 3.3; oder
(iii)jeden Antrag auf Auskunft über personenbezogenen Daten direkt von der betroffenen Person oder von einem Dritten.
3.10Conference Manager GmbH unterstützt den Konferenz-Veranstalter bei der Bearbeitung von Anfragen einer betroffenen Person gemäß Kapitel III der Datenschutzgrundverordnung, einschließlich dem Antrag auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung von Daten. Conference Manager GmbH ist gleichermaßen verpflichtet, angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um den Konferenz-Veranstalter bei der Erfüllung seiner Pflichten zur Bearbeitung dieser Anträge zu unterstützen.
3.11Conference Manager GmbH unterstützt den Konferenz-Veranstalter bei der Einhaltung aller Verpflichtungen, die dem Konferenz-Veranstalter gemäß Unionsrecht oder dem Recht eines EU-Mitgliedsstaates auferlegt wurden, sofern die Unterstützung von Conference Manager GmbH gesetzlich verpflichtend ist und sofern die Unterstützung von Conference Manager GmbH notwendig ist, damit der Konferenz-Veranstalter seinen Verpflichtungen nachkommen kann. Dies umfasst, ist jedoch nicht beschränkt auf die Bereitstellung der erforderlichen Information bei einem gemäß Klausel 3.9 (ii) zu meldenden Vorfall als die Bereitstellung der erforderlichen Informationen zwecks Unterstützung bei der Durchführung einer Datenschutzfolgenabschätzung gemäß Art. 36 – 36 der Datenschutzgrundverordnung.
3.12In ANHANG 1 hat Conference Manager GmbH den physischen Standort von Servern, Service-Zentren usw. angegeben, die Teil der Datenverarbeitung sind. Conference Manager GmbH verpflichtet sich dazu, den Konferenz-Veranstalter vor jeder Änderung des physischen Standorts zu informieren. Hierzu bedarf es keiner formellen Änderung von ANHANG 1; eine vorherige Mitteilung über die normale Post oder E-Mail ist ausreichend.
3.13Gelöscht
3.14Im Zusammenhang mit jeder Unterstützung durch Conference Manager GmbH oder dessen Subunternehmer bei der Durchführung von Prüfungen, der Bearbeitung von Anträgen von betroffenen Personen, der Übermittlung von Informationen an Behörden usw. gemäß dieser Klausel 3 ist Conference Manager GmbH berechtigt, eine gesonderte Vergütung für den Zeitaufwand zwecks Erbringung dieser Unterstützungsleistungen zu dem jeweils geltenden Stundensatz zu verlangen.

4 ANFORDERUNGEN AN DEN KONFERENZ-VERANSTALTER

4.1Der Konferenz-Veranstalter ist verpflichtet, sicher zu stellen, dass – vor der Offenlegung von Informationen eines Konferenzteilnehmers, eines Sprechers oder jeder anderer Person, beispielsweise durch den Eintrag oder eine sonstige Veröffentlichung dieser Informationen in dem Conference Manager™ – die erforderliche schriftliche Zustimmung für die Erhebung, Offenlegung und Verarbeitung solcher Informationen eingeholt worden ist, die der Datenschutzgrundverordnung unterliegen.
4.2Diese Verpflichtung besteht auch in Bezug auf Informationen, die ein Konferenzteilnehmer, Sprecher oder eine andere Person persönlich eingeben oder in dem Conference Manager™ in anderer Weise mittels eines Logins bereitstellen kann, das der Konferenzorganisator ermöglicht hat.
4.3Conference Manager™ speichert die in dem Conference Manager™ eingegebenen oder in sonstiger Weise zur Verfügung gestellten Informationen/Daten zu der Konferenz/der Veranstaltung für einen Zeitraum bis zum Beginn der Konferenz/der Veranstaltung und für den vereinbarten Zeitraum, siehe Klausel 11 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
4.4Bei Ablauf des vereinbarten Speicherzeitraums nach der Konferenz/der Veranstaltung wird der Zugang zu dem Conference Manager™ in Bezug auf diese Konferenz/Veranstaltung automatisch und umgehend ohne eine weitere Mitteilung beendet, und alle eingegebenen oder in sonstiger Weise in dem Conference Manager™ vom Konferenzorganisator oder anderen bereitgestellten Informationen zu der Konferenz/der Veranstaltung gehen verloren, da diese automatisch ohne eine Möglichkeit der Wiederherstellung gelöscht werden. Es ist die alleinige Verantwortung des Konferenz-Veranstalters, sicher zu stellen, dass alle Informationen, die der Konferenz-Veranstalter nicht verlieren möchte, aus dem Conference Manager™ vor Ablauf des Speicherzeitraums entfernt werden.
4.5Wenn die Veranstaltung beendet wird, werden sämtliche gespeicherten Informationen/Daten zu der Veranstaltung ohne weitere Mitteilung gelöscht. Informationen/Daten können ausschließlich aus dem Conference Manager™ entfernt werden, sofern Berichte usw. in der Conference Manager™ App zur Verfügung gestellt werden.

5 SUBUNTERNEHMER

5.1Der Konferenz-Veranstalter erteilt Conference Manager GmbH seine allgemeine Genehmigung für den Einsatz von Subunternehmern. Zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags setzt Conference Manager GmbH diejenigen Subunternehmer ein, die in ANHANG 2 aufgelistet sind. Conference Manager GmbH informiert den Konferenz-Veranstalter über alle geplanten Änderungen hinsichtlich der Ergänzung oder den Austausch von Subunternehmern, bevor der Einsatz neuer Subunternehmer beginnt. Der Konferenz-Veranstalter ist berechtigt, dem Einsatz eines Subunternehmers ohne Angabe von Gründen zu widersprechen. Bei Beendigung des Einsatzes eines Subunternehmers muss Conference Manager GmbH den Konferenz-Veranstalter darüber informieren.
5.2Vor Einsatz eines Subunternehmers muss Conference Manager GmbH einen Vertrag mit dem Subunternehmer schließen, in dem der Subunternehmer als Mindestanforderung denselben Verpflichtungen unterliegt, wie Conference Manager GmbH gemäß dem Vertrag, einschließlich der Verpflichtung, angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um sicher zu stellen, dass die Verarbeitung den Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung entspricht.
5.3Der Konferenz-Veranstalter hat Anrecht darauf, eine Kopie des Vertrags zwischen Conference Manager GmbH und einem Subunternehmer was die Bestimmungen in dem jeweiligen Vertrag in Bezug auf die Datenschutzverpflichtungen anbelangt, zu erhalten. Conference Manager GmbH haftet gegenüber dem Konferenz-Veranstalter für die Erfüllung der Datenschutzverpflichtungen durch den Subunternehmer. Die Tatsache, dass der Konferenz-Veranstalter seine allgemeine Zustimmung zum Abschluss eines Vertrags zwischen Conference Manager GmbH und einem Subunternehmer erteilt hat, erfolgt ohne Einschränkung der Verpflichtung von Conference Manager GmbH zur Einhaltung des Vertrags.

6 GEHEIMHALTUNG

6.1Conference Manager GmbH verpflichtet sich dazu, die personenbezogenen Daten geheim zu halten.
6.2Conference Manager GmbH ist es nicht gestattet, die personenbezogenen Daten an eine andere Person weiter zu leiten oder eine Kopie der personenbezogenen Daten zu erstellen, sofern dies nicht unbedingt für die Erfüllung der Verpflichtungen von Conference Manager GmbH gegenüber dem Konferenz-Veranstalter gemäß dem Vertrag notwendig ist, und vorausgesetzt, dass die Person, an welche die personenbezogenen Daten übermittelt werden, sich der vertraulichen Art der Daten bewusst ist und akzeptiert hat, die personenbezogenen Daten gemäß dem Vertrag vertraulich zu behandeln.
6.3Wenn Conference Manager GmbH eine juristische Person ist, gelten die Bestimmungen des Vertrags für alle Mitarbeiter von Conference Manager GmbH, und Conference Manager GmbH gewährleistet, dass seine Mitarbeiter den Vertrag einhalten.
6.4Conference Manager GmbH muss den Zugang zu personenbezogenen Daten auf diejenigen Mitarbeiter beschränken, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben müssen, damit sie die Verpflichtungen von Conference Manager GmbH gegenüber dem Konferenz-Veranstalter erfüllen können.
6.5Die Verpflichtungen von Conference Manager GmbH gemäß dieser Klausel 6 gelten auf unbestimmte Zeit und unabhängig davon, ob die Kooperation der Parteien grundsätzlich beendet wurde.
6.6Der Konferenz-Veranstalter verarbeitet vertrauliche Informationen, die er von Conference Manager GmbH erhalten hat, vertraulich, und es ist ihm nicht gestattet, diese vertraulichen Informationen unerlaubterweise zu nutzen oder offen zu legen.

7 ÄNDERUNGEN UND ABTRETUNG

7.1Die Parteien können vereinbaren, diesen Vertrag von Zeit zu Zeit zu ändern. Jede Änderung dieses Vertrags muss schriftlich erfolgen, elektronisches Format eingeschlossen. Sofern Änderungen zu dem Vertrag dem Conference Manager GmbH zusätzliche Verpflichtungen auferlegen, ist Conference Manager GmbH berechtigt, für diese zusätzlich auferlegten Verpflichtungen eine gesonderte Vergütung gemäß dem jeweils geltenden Stundensatz zu verlangen.
7.2Conference Manager GmbH darf seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Konferenz-Veranstalters abtreten.

8 VERTRAGSLAUFZEIT UND VERTRAGSKÜNDIGUNG

8.1Dieser Vertrag tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Konferenz-Veranstalter die Allgemienen Geschäftsbedingungen online akzeptiert, und er bleibt solange in Kraft, bis er gemäß Klausel 16 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gekündigt wird.
8.2Unabhängig von der offiziellen Laufzeit des Vertrags bleibt der Vertrag so lange in Kraft, wie Conference Manager GmbH personenbezogenen Daten verarbeitet, für welche der Konferenz-Veranstalter der Verantwortliche ist.
8.3Bei Beendigung des Vertrags unabhängig von der rechtlichen Grundlage muss Conference Manager GmbH die erforderlichen Übergangsleistungen gegenüber dem Konferenz-Veranstalter erbringen. Conference Manager GmbH ist verpflichtet, getreu und so schnell wie möglich sicher zu stellen, dass die Datenverarbeitung an einen anderen Anbieter übertragen oder an den Konferenz-Veranstalter zurückgegeben wird. Conference Manager GmbH ist berechtigt, eine gesonderte Vergütung für den Zeitaufwand der erbrachten Systemunterstützung zu dem jeweils geltenden Stundensatz zu verlangen.
8.4Auf Aufforderung des Konferenz-Veranstalters muss Conference Manager GmbH unverzüglich alle personenbezogenen Daten übertragen oder löschen, die Conference Manager GmbH für den Konferenz-Veranstalter verarbeitet, sofern nicht das geltende Unionsrecht oder das Recht eines EU-Mitgliedsstaates die weitere Aufbewahrung dieser personenbezogenen Daten verlangt. Conference Manager GmbH ist befugt, eine gesonderte Vergütung für den Zeitaufwand für die erbrachte Systemunterstützung zu dem jeweils geltenden Stundensatz zu verlangen.

9 RANGFOLGE

9.1Bei Widersprüchen oder Unstimmigkeiten zwischen den Bestimmungen des Vertrags und den Bestimmungen anderer schriftlicher oder mündlicher Vereinbarungen zwischen den Parteien haben die Bestimmungen des Vertrags Vorrang. Die Bestimmungen von Klausel 3 sind jedoch nicht anwendbar, wenn die Parteien vereinbart haben, Conference Manager GmbH strengere Verpflichtungen aufzuerlegen. Weiterhin gilt der Vertrag nicht, sofern Conference Manager GmbH und/oder einem Subunternehmer aufgrund der Verwendung der Stadnardvertragsklauseln der Europäischen Kommission für die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer strengere Verpflichtungen auferlegt werden.

10 ANHANG 1

Dieser ANHANG enthält die Weisungen des Konferenz-Veranstalters gegenüber Conference Manager GmbH im Zusammenhang mit den Datenverarbeitungsleistungen von Conference Manager GmbH für den Konferenz-Veranstalter und ist integrierter Bestandteil des Vertrags.

VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

a)

Zweck und Art der Datenverarbeitung

Conference Manager GmbH stimmt zu, das Conference Manager™ System dem Konferenz-Veranstalter zur Verfügung zu stellen. Die Nutzung des Systems durch den Konferenz-Veranstalter beinhaltet die Weisungen des Konferenz-Veranstalters gegenüber Conference Manager GmbH in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die der Konferenz-Veranstalter registriert und nutzt.

b)

Kategorien betroffener Personen

I.Konferenzorganisatoren und Konferenz-Veranstalter
II.Konferenzteilnehmer
III.Sprecher
IV.Anbieter, die Leistungen für die Konferenz erbringen
V.Sonstige Benutzer von Conference Manager™
c)

Kategorien personenbezogener Daten

Name, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Postanschrift und sonstige Daten, welche der Konferenzorganisator oder Konferenzteilnehmer hochladen möchte

d)

Kategorien besonderer personenbezogener Daten

Keine, es sei denn, der Konferenzorganisator oder Konferenzteilnehmer entscheidet sich dazu, diese Daten hochzuladen.

e)

Standort(e), einschließlich Angabe des Landes, in dem die Verarbeitung erfolgt

Conference Manager GmbH
Türkenstr. 7
D-80333 München
Deutschland

Conference Manager GmbH
Kongevejen 268
DK-2830 Virum
Dänemark

DTU
Anker Engelunds Vej 1
2800 Kgs. Lyngby
Denmark

f)

Spezielle Anforderungen an Sicherheitsmaßnahmen, die für den Konferenz-Veranstalter gelten

Keine

11 ANHANG 2

Keine Subunternehmer

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DES CONFERENCE MANAGER™

Version 1.8, gültig ab 25. September 2018

INHALT

1 ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN UND ANNAHME

In diesem Dokument sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung des Conference Manager™ festgelegt (die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“).

Der Conference Manager™ ist ein von der Conference Manager GmbH entwickeltes System. Weitere Informationen über die Conference Manager GmbH sowie Kontaktdaten finden Sie unter www.conferencemanager.de.

Der Zweck des Conference Manager™ besteht in einer Erleichterung der Planung, Abhaltung und Nachbearbeitung von Besprechungen, Kursen, Konferenzen und anderen Veranstaltungen.

Voraussetzung für einen Zugang zur Nutzung des Conference Manager™ ist die vorherige Annahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Konferenzorganisator. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen legen die im Conference Manager™ gebotenen Möglichkeiten und Beschränkungen fest, die für die Nutzung des Conference Manager™ durch den Konferenzorganisator gelten.

Mit der Annahme dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen stimmt der Konferenzorganisator in seinem Namen oder im Namen des Konferenzveranstalters den Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer Gesamtheit zu und bestätigt ferner, dass der Konferenzorganisator und der Konferenzveranstalter die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einhalten und den Conference Manager™ nur wie hierin beschrieben nutzen werden.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellen eine Vereinbarung zwischen dem Konferenzveranstalter, dem Konferenzorganisator und der Conference Manager GmbH hinsichtlich der Nutzung des Conference Manager™ dar.

Der Konferenzorganisator akzeptiert die Allgemeine Geschäftsbedingungen in seinem Namen oder im Namen des Konferenzveranstalters durch Annahme der Allgemeine Geschäftsbedingungen, die online angezeigt und heruntergeladen werden können, bevor der Zugang zum Conference Manager™ gewährt wird.

Somit liegt bei dem Konferenzveranstalter dieselbe Verantwortlichkeit auf Grundlage dieses Dokuments wie bei dem Konferenzorganisator.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten in Kraft, sobald der Konferenzorganisator sie online akzeptiert.

2 DEFINITIONEN

Im Rahmen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden die folgenden Definitionen Anwendung:

Conference Manager™: Hat die unter Punkt 3 festgelegte Bedeutung und umfasst zusätzlich zu dem eigentlichen System (Software, Anwendungen, usw.) das damit verbundene Konzept.

Referent: Eine Person, die an einer Konferenz/Veranstaltung an einem Konferenzort in ihrer Eigenschaft als Referent/Moderator teilnimmt.

Konferenzorganisator: Eine von einem Konferenzveranstalter angestellte Person, welche für die Planung einer Konferenz/Veranstaltung an einem Konferenzort zuständig ist

Konferenzveranstalter: Das Unternehmen oder die Person, das bzw. die eine Konferenz/Veranstaltung an einem Konferenzort abhält.

Konferenzort: Ein Konferenzzentrum, Konferenzraum oder ein ähnlicher physischer Standort, an dem der Konferenzorganisator eine Veranstaltung abhält.

Konferenzteilnehmer: Eine Person, die an einer Konferenz/Veranstaltung, die vom Konferenz-organisator an einem Konferenzort abgehalten wird, teilnimmt.

Auftragserteilung: Ein finaler Auftrag für eine Konferenz/Veranstaltung (einschließlich Einrichtungen, Räume, usw.), die an einem bestimmten Konferenzort abgehalten werden soll.

3 CONFERENCE MANAGER™ – BESCHREIBUNG UND RECHTE

Der Conference Manager™ ist ein Online-Tool, das auf www.conferencemanager.co.uk und conferencemanager.co.uk, conferencemanager.dk, conferencemanager.de, conferencemanagerpro.com und weiteren Webadressen, möglicherweise auch der eigenen Webadressen der Konferenzveranstalter, zur Verfügung gestellt wird.

Der Conference Manager™ ermöglicht es dem Konferenzorganisator, den Ablauf im Zusammenhang mit der Planung, der Umsetzung und der Bewertung einer Konferenz/Veranstaltung oder einer anderen Form der Erfassung und Verteilung von Informationen zu unterstützen. Dies umfasst die Einladung von Konferenzteilnehmern, die Aufteilung der Tagesordnung in einzelne Tracks, die Veröffentlichung einer Website für die Konferenz mit Tagesordnung und Online-Registrierung, die Registrierung der Konferenzteilnehmer und ihrer Teilnahme an verschiedenen Tracks, die Registrierung der Zahlung, den Entwurf und den Druck von Namensschildern, die Verwaltung von Teilnehmerlisten, die Verteilung und Erfassung von Bewertungsformularen, die Berichterstattung, ein Forum für die Kommunikation zwischen Konferenzteilnehmern, die Verteilung von Konferenzmaterial, Online-Umfragen, usw.

Für einen Zugang zum Conference Manager™ muss der Konferenzorganisator sich mit einer gültigen persönlichen E-Mail-Adresse registrieren und die Annahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestätigen.

Der Konferenzorganisator muss sich beim ersten Mal, wenn er den Conference Manager™ für die Planung einer Konferenz/Veranstaltung verwenden will, registrieren.

Anschließend erstellt der Konferenzorganisator jede Konferenz/Veranstaltung gesondert im Conference Manager™. Wenn der Konferenzorganisator zwei Konferenzen/Veranstaltungen parallel planen möchte, muss er sich nur einmal registrieren und kann anschließend mehrere Konferenzen/ Veranstaltungen im Conference Manager™ erstellen.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen jedes Mal akzeptiert werden, wenn eine neue Konferenz/ Veranstaltung erstellt wird oder wenn der Konferenzorganisator auf Konferenzen/Veranstaltungen, an der ihm die Rechte zustehen, zugreift.

4 ROLLE UND VERANTWORTLICHKEIT DES KONFERENZ-ORGANISATORS

In Bezug auf den Conference Manager™ ist der Konferenzorganisator der Leiter der Konferenzen/Veranstaltungen, die der Konferenzorganisator im Conference Manager™ erstellt hat.

Wenn ein Konferenzorganisator, gleichgültig aus welchem Grund, nicht mehr für die Abhaltung einer Konferenz/Veranstaltung in den Räumlichkeiten des Konferenzveranstalters verantwortlich ist, kann die Conference Manager GmbH auf Wunsch des Konferenzveranstalters den Konferenzorganisator der Konferenz/Veranstaltung im Conference Manager™ ändern. Wie unter Punkt 3 festgelegt erfordert die Registrierung eines neuen Konferenzorganisators eine persönliche E-Mail-Adresse dieser Person. Im Allgemeinen ist der Konferenzorganisator jedoch immer die Person, die dieses Recht direkt im Conference Manager™ auf eine andere Person übertragen kann.

Wenn sich die Notwendigkeit ergibt, einem oder mehreren Konferenzteilnehmern oder einem oder mehreren Referenten im Zusammenhang mit einer bestimmen Konferenz/Veranstaltung Zugang zum Conference Manager™ zu gewähren, z. B. zum Hochladen/Herunterladen von Material oder allgemeinen Informationen, übernimmt der Konferenzorganisator in diesem Zusammenhang die volle Verantwortung.

Somit kann nur der Konferenzorganisator der betreffenden Person den Zugang zum Conference Manager™ im Hinblick auf die jeweilige Konferenz/Veranstaltung gewähren. Der Zugang wird mittels einer persönlichen Anmeldung (Einloggen) gewährt.

Der Konferenzorganisator übernimmt die volle Verantwortung für alle Änderungen, die Konferenz-teilnehmer/Referenten im Conference Manager™ in Bezug auf eine Konferenz/Veranstaltung vornehmen.

Der Konferenzorganisator ist, zusammen mit dem Konferenzveranstalter, verantwortlich für die durch den Konferenzorganisator, Konferenzteilnehmer, Referenten oder andere Personen, denen der Konferenzorganisator in Bezug auf eine Konferenz/Veranstaltung möglicherweise Zugang zum Conference Manager™ gewährt hat, über den Conference Manager™ hochgeladenen oder heruntergeladenen Informationen.

Falls im Conference Manager™ ein Forum für Dialoge zwischen Konferenzteilnehmern nach einer Konferenz/Veranstaltung eingerichtet wird, ist der Konferenzorganisator ebenfalls verantwortlich für dessen Verwaltung und für das Löschen aller unangemessenen Beiträge, usw. unter Verwendung der Tools im Conference Manager™.

Es wird Bezug genommen auf die Klausel Erfassung und Preisgabe von Informationen – Personenbezogene Daten (nachstehend) über Informationen/Daten, die Konferenzorganisatoren, Konferenzteilnehmer, Referenten und andere Personen über den Conference Manager™ anderen zur Verfügung stellen.

5 PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Der Konferenzveranstalter zahlt der Conference Manager GmbH eine feste monatliche Gebühr für den Anschluss an den Conference Manager™. Die Gebühren sind für ein Jahr im Voraus zu zahlen, d. h. die Gebühr für das erste Jahr ist bei Abschluss dieser Vereinbarung zu entrichten. Der Konferenz-veranstalter muss ferner eine Einrichtungsgebühr an die Conference Manager GmbH zahlen.

Die Conference Manager GmbH kann ihre Preise zu jeder Zeit ändern, aber alle Änderungen bedürfen einer schriftlichen Mitteilung an den Kunden unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist. Falls der Konferenzveranstalter die Preiserhöhung nicht akzeptieren will, kann der Konferenzveranstalter die Vereinbarung ebenfalls unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten beenden.

Die Preise werden am 1. Januar eines jeden Jahres gemäß den Entwicklungen im Netto-Verbraucherpreisindex seit dem letzten veröffentlichten Index für November, jedoch um mindestens 1%, angepasst. Diese Änderung ist nicht ankündigungspflichtig.

Die Rechnungsstellung erfolgt per E-Mail an eine vom Konferenzveranstalter angegebene E-Mail-Adresse. Falls Rechnungen per Post verschickt werden sollen, wird eine Bearbeitungsgebühr berechnet. Im Fall einer Änderung der E-Mail-Adresse ist ausschließlich der Konferenzveranstalter dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass der Conference Manager GmbH die neue Adresse mitgeteilt wird.

Die Zahlung der Rechnung der Conference Manager GmbH ist sieben Tage nach dem Rechnungsdatum fällig. Ab Fälligkeit ist die Conference Manager GmbH berechtigt, Zinsen in Höhe von 2% pro Monat bzw. anteilig ab Fälligkeit zu berechnen, bis die Zahlung erfolgt ist.

Unter besonderen Umständen kann sich die Conference Manager GmbH ausschließlich nach einer vorherigen Anfrage von Seiten des Konferenzveranstalters einverstanden erklären, das Fälligkeitsdatum für die Zahlung um 30 oder 60 Tage zu verschieben. Falls eine Anfrage auf Aufschub der Fälligkeit der Zahlung um mehr als sieben Tage erfolgt, werden alle Preise der Conference Manager GmbH, unabhängig davon, ob sie auf einer Website, in einer Preisliste, in einem Angebot, mündlich, per E-Mail oder ähnlichem aufgeführt oder angegeben wurden, um 2,25% für 30 Tage bzw. 4,50% für 60 Tage erhöht. Eine solche Erhöhung findet Anwendung auf alle Preisen, die festgesetzt wurden, bevor oder nachdem die Conference Manager GmbH sich mit der Anfrage einverstanden erklärt hat, und umfasst alle Rechnungen, die mit einem Fälligkeitsdatum von 30 oder 60 Tagen nach Ausstellung ausgegeben werden.

Der Zahlungsverzug des Konferenzveranstalters berechtigt die Conference Manager GmbH ferner, den Zugang des Konferenzveranstalters zum Conference Manager™ ohne Vorankündigung zu beenden.

Eine Wiedereröffnung des Zugangs zum Conference Manager™ erfolgt, unabhängig vom Grund, vorbehaltlich der Zahlung einer Wiedereröffnungsgebühr, die der jeweils gültigen Preisliste der Conference Manager GmbH zu entnehmen ist.

6 SUPPORT

Der Conference Manager™ ist ein Online-Self-Service-System, bei dem der Support vom System erfolgt. Die Conference Manager GmbH muss kontaktiert werden, wenn persönliche Unterstützung notwendig ist. Die Conference Manager GmbH ist berechtigt, eine Bezahlung für die Zeit, die für die Bereitstellung des System-Supports aufgewendet wird, zu den jeweils gültigen Stundensätzen zu fordern.

7 ZUSATZMODULE UND BESONDERE MODIFIKATIONEN

Die Conference Manager GmbH bietet besondere Zusatzmodule mit jeweils zusätzlichen Funktionalitäten für den Conference Manager™ an. Diese Zusatzmodule sind in Form von Optionen über den Conference Manager™ gegen Aufpreis verfügbar.

Wenn der Konferenzveranstalter eine oder mehrere solcher Zusatzmodule verwenden möchte, muss der Konferenzveranstalter diese direkt über den Conference Manager™, in dem auch die genauen Informationen über die monatlichen Zusatzkosten und die Einrichtungsgebühr, falls zutreffend, angegeben werden, bestellen.

8 ÄNDERUNGEN, BETRIEBSUNTERBRECHUNGEN UND BEENDIGUNG DES ZUGANGS

Der Konferenzveranstalter und der Konferenzorganisator sollten beachten, dass sich die Funktionen im Conference Manager™ ohne Vorankündigung ändern können. Die Conference Manager GmbH behält sich das Recht vor, Funktionen im Conference Manager™ ohne Vorankündigung zu ändern oder zu löschen. Die Conference Manager GmbH haftet in keinem Fall für Beeinträchtigungen oder Verluste aufgrund einer solchen Änderung.

Der Conference Manager™ sollte rund um die Uhr verfügbar sein.

Dennoch kann der Zugang zum Conference Manager™ in bestimmten Zeiträumen aufgrund von Updates, Betriebsunterbrechungen, usw. verweigert werden.

Im Fall von Betriebsunterbrechungen oder anderen unbeabsichtigten Störungen, unabhängig davon, ob die Ursachen hierfür innerhalb oder außerhalb der Kontrolle der Conference Manager GmbH liegen, wird die Conference Manager GmbH versuchen, den Betrieb so schnell wie möglich wiederherzustellen. Die Conference Manager GmbH haftet in keinem Fall für Beeinträchtigungen oder Verluste, die aufgrund dieser Betriebsunterbrechungen oder anderer unbeabsichtigter Störungen und den Zugang zum Conference Manager™ entstehen.

Im Fall eines Updates, einer Mängelbeseitigung oder einer geplanten Reparatur des Conference Manager™ oder anderer Programme, Systeme, Software oder Hardware, die sich auf den Betrieb des Conference Manager™ auswirken können, wird die Conference Manager GmbH versuchen, eine Ankündigung der daraus resultierenden Betriebsunterbrechungen, einschließlich eines fehlenden Systemzugangs, über den Conference Manager™ anzukündigen, aber eine solche Vorankündigung wird nicht garantiert, und die Conference Manager GmbH kann für Beeinträchtigungen oder Verluste, welche durch die möglichen Betriebsunterbrechungen und den fehlenden Zugang zum Conference Manager™, falls zutreffend, möglicherweise verursacht werden, nicht verantwortlich gemacht werden.

9 PERSONENBEZOGENE DATEN

Der vereinbarte Auftragsverarbeitungsvertrag legt die Bedingungen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten fest (siehe Anhang A).

10 MONITORING

Die Conference Manager GmbH behält sich das Recht vor, Daten über die Nutzung des Conference Manager™ durch den Konferenzveranstalter und den Konferenzorganisator zu erheben.

Die Daten werden im Zusammenhang mit der Arbeit der Conference Manager GmbH zur Entwicklung und Aufrechterhaltung des Betriebs des Conference Manager™ verwendet. Des Weiteren kann die Conference Manager GmbH die Daten ohne weitere Zustimmung in anderen gewerblichen oder nicht gewerblichen Zusammenhängen verwenden und an Dritte weitergeben. Die Daten von benannten/ anderweitig identifizierbaren Personen werden jedoch nicht preisgegeben, ohne dass zuvor von der betreffenden Person/den betreffenden Personen eine Einwilligung für eine solche Preisgabe eingeholt wurde. Daten, die im Rahmen dieser Vereinbarung möglicherweise preisgegeben werden, sind daher ausschließlich allgemeiner und statistischer Natur und können niemals dem jeweiligen Konferenzveranstalter und/oder den Privatpersonen zugeordnet werden.

Mit der Annahme dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen stimmen der Konferenzveranstalter und der Konferenzorganisator ausdrücklich der Erfassung, Registrierung/Speicherung und Verwendung der Daten durch die Conference Manager GmbH wie hier festgelegt zu.

Das hier festgelegte Monitoring und die Verarbeitung von Daten werden zu jeder Zeit gemäß der aktuellen Gesetzgebung über die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgen.

11 SPEICHERUNG VON DATEN

Informationen/Daten, die vom Konferenzorganisator, den Konferenzteilnehmern, den Referenten oder anderen Personen, denen der Konferenzorganisator den Zugang zur Eingabe von Informationen/Daten gewährt hat, im Conference Manager™ eingegeben oder anderweitig zur Verfügung gestellt werden, gelten als ausschließliches Eigentum des Konferenzveranstalters im Verhältnis zur Conference Manager GmbH. Wenn seitens der Konferenzteilnehmer, Referenten oder anderer Personen Rechte, einschließlich geistiger Eigentumsrechte, in Bezug auf diese Informationen/Daten bestehen, sind diese Rechte für die Conference Manager GmbH nicht von Belang, und die Conference Manager GmbH ist berechtigt, diesbezüglich ausschließlich auf den Konferenzveranstalter und den Konferenzorganisator zu verweisen.

Der Konferenzveranstalter und der Konferenzorganisator sind verpflichtet, die Rechte, die seitens der Konferenzteilnehmer, Referenten oder anderer Personen in Bezug auf Informationen/Daten bestehen, die im Conference Manager™ eingegeben oder anderweitig zur Verfügung gestellt werden, unmittelbar mit diesen zu klären oder zu verwalten, und der Konferenzveranstalter und der Konferenzorganisator sind verpflichtet, die Conference Manager GmbH für alle Verluste, die das Unternehmen in Bezug auf diese Rechte erleidet, einschließlich aufgrund des Löschens dieser Informationen/Daten durch die Conference Manager GmbH, nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu entschädigen (siehe unten).

Die Conference Manager GmbH speichert die Informationen/Daten für die Konferenz/Veranstaltung, die im Conference Manager™ eingegeben oder anderweitig zur Verfügung gestellt werden, für den Zeitraum, der bei dem Kauf von Produkten und Dienstleistungen von der Conference Manager GmbH vereinbart wird und unter „Mein Abonnement“ im Conference Manager™ genau aufgeführt ist.

NB:Nach Ablauf der vereinbarten Speicherdauer nach der Konferenz/ Veranstaltung wird der Zugang zum Conference Manager™ in Bezug auf diese Konferenz/Veranstaltung automatisch und unverzüglich ohne weitere Ankündigung beendet, und alle vom Konferenzorganisator oder anderen Personen im Conference Manager™ eingegebenen oder anderweitig zur Verfügung gestellten Informationen/Daten zur Konferenz/Veranstaltung gehen verloren, weil sie automatisch ohne eine Möglichkeit der Wiederherstellung gelöscht werden.

Es wird jedoch versucht werden, die Speicherung von Planungslisten für einen längeren Zeitraum zu ermöglichen, aber eine solche Speicherung ist nicht garantiert. Falls andere Informationen/Daten gespeichert werden sollen, müssen diese Informationen/Daten vom Konferenzorganisator vor Ablauf des vereinbarten Zeitraums vom Conference Manager™ kopiert/hochgeladen werden. Sofern ausdrücklich und rechtzeitig (mindestens einen Monat vor Ablauf der Aufbewahrung) vom Konferenzorganisator erbeten, stellt Conference Manager GmbH auch die Informationen und Daten in elektronischem Format zur Verfügung und löscht alle Kopien hiervon. Die Kosten für diese Zurverfügungstellung trägt in diesem Fall der Konferenzorganisator.

Wenn die Veranstaltung abgesagt wird, werden alle gespeicherten Informationen/Daten ohne weitere Ankündigung gelöscht. Es können ausschließlich Informationen/Daten vom Conference Manager™ extrahiert werden, wenn Berichte, usw. in der Conference Manager™-Anwendung bereitgestellt werden.

12 RECHTE AM CONFERENCE MANAGER™

Der Conference Manager™ wurde entwickelt von und ist Eigentum der Conference Manager GmbH. Als Nutzer des Conference Manager™ haben der Konferenzveranstalter und der Konferenzorganisator nur nicht ausschließliche Rechte (Lizenz) zur Nutzung des Conference Manager™ und dies nur gemäß diesen Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Unbeschadet der Nutzung des Conference Manager™ durch den Konferenzveranstalter, den Konferenzorganisator und andere Personen hält und behält die Conference Manager GmbH alle Rechte, einschließlich der geistigen Eigentumsrechte (Urheberrechte, usw.) und des Know-how, am Conference Manager™.

Jedwede Änderung, Entwicklung oder Verbesserung des Conference Manager™ und seiner verbundenen Funktionen, die vom Konferenzveranstalter/Konferenzorganisator, anderen Nutzern des Conference Manager™ oder anderen Personen vorgeschlagen oder vorgenommen werden, gehen automatisch und ohne Vergütung oder Gegenleistung und nicht beschränkt in das Eigentum der Conference Manager GmbH über. Die Conference Manager GmbH kann diese Änderungen, Entwicklungen oder Verbesserungen ohne Zustimmung nach ihrem Belieben handhaben.

Der Konferenzorganisator und der Konferenzveranstalter sind unter keinen Umständen berechtigt, weder unmittelbar noch mittelbar oder vollumfänglich oder teilweise, die Nutzung vom oder den Zugang zum Conference Manager™ einer natürlichen oder juristischen Person ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Conference Manager GmbH zu kopieren oder abzutreten.

Der Konferenzveranstalter und der Konferenzorganisator dürfen den Conference Manager™ ausschließlich nutzen, um eigene Konferenzen/Veranstaltungen zu planen. Somit darf der Konferenz-organisator über das System keine Veranstaltungen für Konferenzveranstalter abhalten, die nicht demselben Unternehmen angehören wie der Konferenzorganisator.

13 VERSTOSS GEGEN DIE ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN – HAFTUNG FÜR SCHÄDEN

Wenn ein Konferenzveranstalter oder ein Konferenzorganisator gegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt oder den Conference Manager™ auf andere Weise missbräuchlich nutzt oder dieses versucht, ist die Conference Manager GmbH berechtigt, den Zugang zum Conference Manager™ für den jeweiligen Konferenzveranstalter/Konferenzorganisator in Bezug auf alle Konferenzen/Veranstaltungen, die von dem jeweiligen Konferenzveranstalter/Konferenzorganisator geplant oder abgehalten werden, zu beenden unabhängig davon, ob der Verstoß gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine missbräuchliche Nutzung generell in Bezug auf eine einzelne Konferenz/Veranstaltung erfolgte.

Falls der Verstoß gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wesentlicher oder andauernder Natur ist, kann die Conference Manager GmbH von der zuvor beschriebenen Möglichkeit Gebrauch machen, den Zugang zum Conference Manager™ für einen Konferenzveranstalter/Konferenzorganisator ohne vorherige Ankündigung zu beenden, die Vereinbarung zu kündigen und Anspruch auf Zahlung ihres Verlustes und etwaiger ausstehender Salden geltend zu machen.

In anderen Fällen eines Verstoßes gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann die Conference Manager GmbH auch den Zugang zum Conference Manager™ für den Konferenzveranstalter/Konferenzorganisator wie oben festgelegt beenden, jedoch erfordert dies eine schriftliche Mitteilung unter Einhaltung einer Frist von fünf Arbeitstagen. Wenn der Konferenzveranstalter/Konferenzorganisator den Verstoß beendet und dies der Conference Manager GmbH innerhalb der Kündigungsfrist nachweist, und wenn der Verstoß dergestalt ist, dass der Conference Manager GmbH nach Beendigung des Verstoßes keine weiteren oder neuen Schäden entstehen oder entstehen können, kann die Conference Manager GmbH die Aufrechterhaltung des Zugangs zum Conference Manager™ für den Konferenzveranstalter/ Konferenzorganisator erlauben, wobei die Conference Manager GmbH jedoch nicht verpflichtet ist, dies zu tun.

Ein wesentlicher Verstoß gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen umfasst folgende Handlungen des Konferenzveranstalters/Konferenzorganisators, ist aber nicht auf diese beschränkt:

Gewähren des Zugang zum Conference Manager™ an Dritte ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der Conference Manager GmbH;
Kopieren des Conference Manager™ in seiner Gesamtheit oder in Teilen;
Neuprogrammierung oder Modifizierung des Conference Manager™, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, das Entfernen des Logos, des Namens oder eines charakteristischen Merkmals der Conference Manager GmbH von Registrierungswebsites, E-Mails und anderen Teilen des Conference Manager™;
Nutzung des Conference Manager™ zur Verbreitung von Spam oder um anderweitig den Versuch zu unternehmen, elektronische Kommunikation über das Internet zu stören oder zu verhindern, einschließlich einer Unterbrechung oder Verhinderung in Bezug auf den Conference Manager™ und das Laufen des Systems (siehe Punkt 14 usw. unten);
Nutzung des Conference Manager™ für einen anderen als den unter Punkt 11 beschriebenen Zweck;
Erzwingen des Zugriffs auf Informationen/Daten im Conference Manager™, die von anderen Nutzern des Conference Manager™ eingegeben oder zur Verfügung gestellt wurden, die keine Konferenzteilnehmer oder Referenten sind, mit denen der Konferenzveranstalter/Konferenz-organisator eine Vereinbarung über die Genehmigung eines solchen Zugriffs geschlossen hat;
eigene Eingabe oder eine andere Veröffentlichung von Informationen/Daten über den Conference Manager™, die eine offensichtliche Verletzung darstellen oder deren Veröffentlichung eine Straftat ist, oder das Unterlassen des Löschens dieser Informationen/Daten, die von anderen Personen eingegeben oder veröffentlicht wurden, sobald der Konferenzveranstalter/Konferenzorganisator davon Kenntnis erhält.

Vorstehende Punkte stellen keine vollständige Aufzählung von Situationen dar, die als wesentlicher Verstoß gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen angesehen werden, und es wird Bezug genommen auf die einzelnen Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die auf Verantwortlichkeiten und Nichtbeachtung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug nehmen.

Der Versuch, vorstehende Handlungen zu unternehmen, und der Versuch eines anderen wesentlichen Verstoßes gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als wesentlicher Verstoß gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

14 E-MAIL-RICHTLINIE

Der Konferenzveranstalter/Konferenzorganisator ist verantwortlich für jegliche E-Mail-Korrespondenz, die vom/über den Conference Manager™ erfolgt, einschließlich Einladungen für Konferenzteilnehmer, usw. Der Konferenzveranstalter/Konferenzorganisator darf den Conference Manager™ nicht verwenden, um E-Mails weiterzuleiten, die im Widerspruch zu Absatz 10 des dänischen Gesetzes über Marketingpraktiken (Danish Marketing Practices Act) oder vergleichbaren Vorschriften stehen.

15 REFERENZ

Die Conference Manager GmbH ist berechtigt, diese Vereinbarung sowie den Namen und das Logo des Konferenzveranstalters als Referenzkunde gegenüber ihren potenziellen Kunden oder als Teil des Marketings für die Produkte und Dienstleistungen der Conference Manager GmbH zu verwenden. Der Konferenz-veranstalter kann jedoch von der Conference Manager GmbH schriftlich verlangen, nicht als Referenzkunde benannt zu werden.

Der Konferenzveranstalter ist gleichermaßen berechtigt, die Conference Manager GmbH als Referenz gegenüber seinen potenziellen Kunden zu verwenden. Die Conference Manager GmbH kann jedoch von dem Konferenzveranstalter schriftlich verlangen, die Conference Manager GmbH nicht als Referenz zu verwenden.

Weder die Conference Manager GmbH noch der Konferenzveranstalter ist berechtigt, die jeweils andere Partei als Referenz zu verwenden, sobald die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr in Kraft sind

16 BEENDIGUNG

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für einen Zeitraum von 24 Monaten ab dem Datum des Inkrafttretens, und dieser Zeitraum kann nicht vom Konferenzveranstalter, Konferenzorganisator oder der Conference Manager GmbH beendet werden.

Wenn eine der Parteien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Ablauf der genannten Frist beenden möchte, muss die jeweils andere Partei unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Monaten schriftlich darüber informiert werden. Wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht beendet werden, bleiben sie für aufeinanderfolgende Zeiträume von 12 Monaten wirksam, die beendet werden können. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können vom Konferenzveranstalter/Konferenzorganisator unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Zeitraums von 12 Monaten beendet werden.

Unbeschadet des Vorstehenden können diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen durch elektronische Mitteilung des Konferenzorganisators geändert werden.

17 ÜBERTRAGBARKEIT

Die Conference Manager GmbH ist berechtigt, alle Rechte und Pflichten im Rahmen dieser Vereinbarung ohne die Zustimmung des Konferenzveranstalters und des Konferenzorganisators an Dritte zu übertragen. Die Conference Manager GmbH ist ferner berechtigt, die Pflichten des Unternehmens im Rahmen dieser Vereinbarung vollständig oder teilweise von Dritten erfüllen zu lassen.

Der Konferenzveranstalter und der Konferenzorganisator können ihre Rechte und Pflichten im Rahmen dieser Vereinbarung nur an Dritte übertragen, wenn der Konferenzveranstalter oder der Konferenz-organisator zuvor die schriftliche Zustimmung der Conference Manager GmbH eingeholt hat. Wenn der Konferenzveranstalter eine offene Handelsgesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Aktiengesellschaft ist, wird eine Übertragung von Aktien der Gesellschaft oder eine Übertragung von 50% des gesamten Aktienkapitals als Übertragung angesehen, die der Zustimmung der Conference Manager GmbH bedarf.

18 AUSNAHMEREGELUNGEN

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die mögliche Haftung und Verantwortung der Conference Manager GmbH in Bezug auf den Conference Manager™ und das System entsprechend dieser Klausel 18 und den anderen Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Haftungsausschlüsse enthalten, beschränkt sind.

Die Conference Manager GmbH übernimmt keine Garantie für Folgendes:

die Funktionalität des Conference Manager™ oder dass das System die Erwartungen und Bedürfnisse des Konferenzveranstalters und des Konferenzorganisators erfüllt;
Verlust oder Beschädigung von Informationen/Daten, die vom Konferenzorganisator, den Konferenzteilnehmern, Referenten oder anderen Personen im Conference Manager™ eingegeben oder anderweitig zur Verfügung gestellt werden;
Fehler im Zusammenhang mit der Weiterleitung oder Verbreitung der vom Konferenzorganisator, den Konferenzteilnehmern, Referenten oder anderen Personen im Conference Manager™ eingegebenen oder anderweitig zur Verfügung gestellten Informationen/Daten, einschließlich der ungewollten Weiterleitung oder Veröffentlichung dieser Informationen/Daten an Dritte;
fehlende Zugangsmöglichkeit zum Conference Manager™ oder andere Betriebsunter-brechungen, unabhängig davon, ob diese aus Änderungen des Conference Manager™, Ausfällen, Updates oder anderen Ursachen resultieren, die innerhalb oder außerhalb der Kontrolle der Conference Manager GmbH liegen;
Störungen oder Zerstörung von Software oder Hardware, die durch die Nutzung des Conference Manager™ verursacht werden können, einschließlich finanzieller Verluste, Datenverluste und aller anderen Formen eines daraus resultierenden Verlustes oder Kostenaufwands;
in Bezug auf die im Conference Manager™ vom Konferenzorganisator, den Konferenz-teilnehmern, Referenten oder anderen Personen eingegebenen oder anderweitig darüber veröffentlichten Informationen/Daten, auch in Bezug auf Informationen/Daten, die einen Verstoß darstellen können oder deren Veröffentlichung nicht im Einklang mit den Rechts-vorschriften steht.

Es wird ferner Bezug genommen auf die anderen Ausnahmeregelungen in den einzelnen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Konferenzveranstalter/Konferenzorganisator ist verpflichtet, die Conference Manager GmbH bei allen Ansprüchen, die von den Konferenzteilnehmern, den Referenten oder Dritten gegenüber der Conference Manager GmbH geltend gemacht werden, freizustellen, und der Konferenzveranstalter/Konferenzorganisator muss die Conference Manager GmbH für alle Verluste entschädigen und alle Unkosten, die der Conference Manager GmbH im Zusammenhang mit diesen Ansprüchen der Konferenzteilnehmer, Referenten oder Drittparteien entstanden sind, erstatten.

Falls gegen die Conference Manager GmbH in Bezug auf vorgenannte Angelegenheiten gerichtliche Verfahren eingeleitet werden, ist der jeweilige Konferenzveranstalter/Konferenzorganisator, der für die Konferenz(en) verantwortlich ist, bezüglich der diese Verfahren eingeleitet werden, verpflichtet, für die Conference Manager GmbH als Verfahrensbeteiligte beizutreten und in dem Zusammenhang die Interessen der Conference Manager GmbH als Beklagte in dem Verfahren zu wahren.

Vorbehaltlich der vorstehenden Ausnahmeregelungen ist die Haftung der Conference Manager GmbH auf unmittelbare und nachgewiesene Verluste begrenzt.

19 GELTENDES RECHT UND GERICHTSBARKEIT

Diese Bedingungen unterliegen dänischem Recht, mit Ausnahme der kollisionsrechtlichen Regelungen des dänischen Rechts, und alle Streitfälle, die aufgrund oder hinsichtlich der Allgemeine Geschäftsbedingungen und/oder der Nutzung des Conference Manager™ entstehen, müssen gemäß dänischem Recht, mit Ausnahme der kollisionsrechtlichen Regelungen des dänischen Rechts, beigelegt werden.

Falls die Parteien im Streitfall keine Einigung finden, muss ein solcher Streitfall zur Entscheidung vor ein dänisches Gericht gebracht werden.

ANHANG A – AUFTRAGSVERARBEITUNGSVERTRAG(DER „AV-VERTRAG“)

Siehe Auftragsverarbeitungsvertrag

 
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